Our By-Laws

 

Artikel 1: Name und Sitz

Unter dem Namen "LSE Alumnae and Alumni Foundation of Switzerland" wird eine selbstständige Stiftung mit gesamtschweizerischem und internationalem Charakter im Sinne von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Zürich errichtet, die ausschliesslich gemeinnützige Zwecke verfolgt.

Allfällige Sitzverlegungen an einen andern Ort in der Schweiz bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

 

Artikel 2: Zweck

Die Stiftung bezweckt die Unterstützung von Schweizer Bürgerinnen und Bürger und von Personen mit einer Niederlassungsbewilligung für die Schweizerische Eidgenossenschaft in ihrer wissenschaftlichen Bildung und Forschungstätigkeit an der "London School of Economics and Political Science" (LSE) und richtet zu diesem Zwecke Stipendien und Forschungszuschüsse an den genannten Personenkreis aus.

An natürliche Personen, welche Mitstifter, Stiftungsräte, Donatorinnen oder Donatoren oder Mehrheitseigentümer institutioneller Donatoren der Stiftung sind, oder an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Aufsichtsbehörde, und alle ihnen nahestehende Personen, dürfen keine Stipendien oder Forschungszuschüsse ausgerichtet werden. Die Stiftung verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke.

Die Stiftung unterstützt unabänderlich nur natürliche Personen.

 

Artikel 3: Vermögen

Die Stifter widmen zusammen als Stiftungsvermögen CHF 55’000 in bar.

Weitere Zuwendungen an die Stiftung durch die Stifter oder andere Personen sind jederzeit möglich. Der Präsident / Die Präsidentin und die übrigen Mitglieder des Stiftungsrates sind bemüht das Stiftungsvermögen durch Zuwendungen von natürlichen und juristischen Personen aus dem In- und Ausland zu vergrössern.

Das Stiftungsvermögen ist nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten. Das Risiko soll verteilt werden. Dabei darf aber das Vermögen nicht durch hochspekulative Transaktionen gefährdet werden, muss jedoch nicht mündelsicher angelegt werden.

Nur die Kapitalerträge und -gewinne aus dem Stiftungsvermögen stehen für Ausgaben zur Verfügung.

 

Artikel 4: Organe

Die Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und die Revisionsstelle.

 

Artikel 5: Stiftungsrat

Die Verwaltung der Stiftung obliegt einem Stiftungsrat von natürlichen Personen und Vertreterinnen/Vertretern von juristischen Personen, die grundsätzlich ehrenamtlich tätig sind. Über die Ausrichtung von Sitzungsgeldern oder Entschädigungen an Mitglieder oder Personen, denen besondere Befugnisse übertragen sind, entscheidet der Stiftungsrat.

Der erste Stiftungsrat besteht aus den im Artikel 17 in diesem Amt aufgeführten Personen.

 

Artikel 6: Konstituierung und Ergänzung des Stiftungsrates

Der Stiftungsrat konstituiert und ergänzt sich selbst, wobei für dieses Amt nur Persönlichkeiten in Frage kommen, die durch ihre Einstellung und ihr bisheriges Engagement dem Stiftungszweck verbunden sind.

Mitglieder des Stiftungsrates müssen Schweizer Bürger/innen oder Personen mit einer Niederlassungsbewilligung für die Schweizerische Eidgenossenschaft sein. Bis zu zwei Mitglieder des Stiftungsrates können bevollmächtigte Vertreter der "Swiss LSE Alumni Association" in der Stiftung sein.

 

Artikel 7: Amtsperioden der Mitglieder des Stiftungsrates

Die Amtsperioden des Präsidenten / der Präsidentin und der übrigen Mitglieder des Stiftungsrates betragen acht Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.

Abberufung aus dem Stiftungsrat aus wichtigen Gründen ist jederzeit möglich, wobei ein wichtiger Grund insbesondere dann gegeben ist, wenn das betreffende Mitglied die ihm obliegenden Verpflichtungen gegenüber der Stiftung verletzt oder zur ordnungsgemässen Ausübung seines Amtes nicht mehr in der Lage ist. Der Stiftungsrat beschliesst mit 3/4-Mehrheit über die Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsrates.

 

Artikel 8: Kompetenzen des Stiftungsrates und Reglemente

Dem Stiftungsrat obliegt die Oberleitung der Stiftung: Ihm stehen alle Befugnisse zu, die in dieser Stiftungsurkunde und den Reglementen der Stiftung nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. Der Stiftungsrat hat folgende unentziehbare Aufgaben:

  • Gestaltung der Richtlinien für die Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens
  • Zuteilung von Stipendien im Sinne dieser Stiftungsurkunde
  • Ermächtigung anderweitiger Ausgaben im Sinne dieser Stiftungsurkunde
  • Erlass von Reglementen zur Organisation und der Geschäftsführung der Stiftung
  • Regelung der Unterschrifts- und Vertretungsberechtigungen für die Stiftung
  • Wahl der Präsidentin / des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Stiftungsrates
  • Wahl der Revisionsstelle
  • Abnahme der Jahresrechnung

Der Stiftungsrat erlässt über die Einzelheiten der Organisation und der Geschäftsführung ein oder mehrere Reglemente. Ein Reglement kann jederzeit im Rahmen der Zweckbestimmung durch den Stiftungsrat geändert werden. Reglemente und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Der Stiftungsrat ist berechtigt, einzelne seiner Befugnisse an eines oder mehrere seiner Mitglieder oder an Dritte zu übertragen.

 

Artikel 9: Beschlussfassung im Stiftungsrat

Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates partizipiert. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst, sofern in der Stiftungsurkunde oder in einem Reglement nicht eine qualifizierte Mehrheit vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin / der Präsident. Über Sitzung und Beschlüsse wird ein Protokoll geführt.

Beschlüsse und Wahlen können auch auf dem Zirkulationsweg gefasst werden beziehungsweise stattfinden, sofern kein Mitglied die mündliche Beratung verlangt.

Die Einladung zu den Sitzungen des Stiftungsrates hat grundsätzlich mindestens 30 Tage vor dem entsprechenden Termin zu erfolgen.

 

Artikel 10: Revisionsstelle

Der Stiftungsrat wählt eine unabhängige, externe Revisionsstelle nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen, welche das Rechnungswesen der Stiftung jährlich zu überprüfen und über das Ergebnis dem Stiftungsrat einen detaillierten Prüfungsbericht mit Antrag zur Genehmigung zu unterbreiten hat. Sie hat ausserdem die Einhaltung der Bestimmungen dieser Stiftungsurkunde und der Reglemente der Stiftung zu überwachen.

Die Revisionsstelle hat bei Ausführung ihres Auftrages wahrgenommene Mängel dem Stiftungsrat mitzuteilen. Werden diese Mängel nicht innert nützlicher Frist behoben, hat die Revisionsstelle nötigenfalls die Aufsichtsbehörde zu orientieren.

 

Artikel 11: Transparenz

Den LSE Alumnae und Alumni mit Wohnsitz in der Schweiz und den Mitstiftern, ehemaligen Stiftungsräten, Donatorinnen, Donatoren und den Mitgliedern der "Swiss LSE Alumni Association" ungeachtet ihres Wohnsitzes sind die Jahresrechnungen, Revisionsberichte, Protokolle der Stiftungsratssitzungen, Geschäftsberichte, Reglemente und Informationen zu den Stipendiaten zeitnah durch den Stiftungsrat verfügbar zu machen.

 

Artikel 12: Verantwortlichkeit der Stiftungsorgane

Alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Revision der Stiftung befassten Personen sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.

Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist.

 

Artikel 13: Änderung der Stiftungsstatuten

Dem Stiftungsrat steht das Recht zu, durch einstimmigen Beschluss Änderungen der Statuten der Stiftung der zuständigen Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 85, 86 und 86b ZGB zu beantragen.

Die Stifter behalten sich ausdrücklich das Recht gemäss Art. 86a ZGB zur Änderung des Zweckes vor.

 

Artikel 14: Aufhebung der Stiftung

Die Dauer der Stiftung ist unbegrenzt.

Eine vorzeitige Aufhebung der Stiftung darf nur aus den im Gesetz vorgesehenen Gründen (Art. 88 ZGB) und nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde durch einstimmigen Beschluss des Stiftungsrates erfolgen.

Im Falle der Auflösung der Stiftung überweist der Stiftungsrat ein allfälliges Restvermögen an gemeinnützige, juristische Personen mit gleichem oder ähnlichem Zweck, welche im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind und ihren Sitz in der Schweiz haben. Ein Rückfall von Stiftungsvermögen an die Stifter oder deren Rechtsnachfolger ist ausgeschlossen.

 

Artikel 15: Aufsicht

Die Stiftung steht unter der Aufsicht der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

 

Artikel 16: Handelsregistereintrag

Diese Stiftung wird im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen.

 

Artikel 17: Mitstifter und erster Stiftungsrat

Swiss LSE Alumni Association (SLSEAA)

Verein mit Sitz in Bern als Mitstifterin

 

Marcel Werner Bigger

Bürger der Stadt St. Gallen, geboren am 31. Mai 1968 in Winterthur, LSE Alumnus, als Mitstifter in eigener Person und als Präsident und Mitglied des Stiftungsrates

Thomas Andreas Maurer

Bürger der Stadt Zürich, geboren am 29. September 1984 in Zürich, LSE Alumnus, als Mitstifter und als Mitglied des Stiftungsrates

Ayisha Piotti

Bürgerin von Mendrisio, geboren am 28. April 1973, Chemin de Bouleaux 5, 1025 Saint Sulpice, LSE Alumna, als Mitstifterin und als Mitglied des Stiftungsrates

Anna Stenbeck

Staatsangehörigkeit: Schweden, geboren am 3. Januar 1975, Frohburgstrasse 38a, 8832 Wollerau, LSE Alumna, als Mitstifterin

Jean-Marie Joanny Dalloz

Bürger der Stadt Genf, geboren am 6. Juni 1964 in Montreux, LSE Alumnus, als Mitstifter und als Mitglied des Stiftungsrates

Carlo Menotti

Bürger von Olten, geboren am 27. August 1974 in Bern, LSE Alumnus, als Mitstifter

Nertila Tavanxhi

Staatsangehörigkeit: Albanien, geboren am 3. April 1974, Rue de la Cité 9, 1204 Genève, LSE Alumna, als Mitstifterin

Alexander Joeris

Bürger von Lenk im Simmental, geboren am 10. Mai 1973, Haldenweg 7, 5102 Rupperswil, LSE Alumnus, als Mitstifter und als Mitglied des Stiftungsrates

Samuel Leondios Andre Stylianou

Staatsangehörigkeit: Grossbritannien, geboren am 12. August 1970, Gubelstrasse 24, 6300 Zug, LSE Alumnus, als Mitstifter und als Mitglied des Stiftungsrates

Vartkess Knadjian

Staatsangehörigkeit: Belgien, geboren am 12. Januar 1955, Place des Perriers 7, 1296 Coppet, LSE Alumnus, als Mitstifter

Angela Park Randolph

Staatsangehörigkeit: Grossbritannien, geboren am 5. Juni 1968, Schönenbergstrasse 62, 8820 Wädenswil, LSE Alumna, als Mitstifterin und als Mitglied des Stiftungsrates

Jeannette Karin Wibmer Güttinger

Bürgerin von Winterthur, geboren am 11. September 1963 in Zürich, LSE Alumna, als Mitstifterin

 

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